Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/18#abs-1 (1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/18#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/18#abs-3 (3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/18#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.